Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der Beklagte mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 5. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden Verhältnissen: von Februar 2020 bis und mit September 2021: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 0.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 -7-