3.2. Absolviert C. im Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Klägerin zu leisten, bis C. eine andere Zahlstelle bezeichnet. 3.3 Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden sowie allfällige Kinderrenten. 3.4 Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C. gedeckt.