2. 2.1. Die für die Tochter C. bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 wird angepasst und enthält neu folgende Aufgabenbereiche: - Die Eltern in Ihrer Sorge um Ihre Tochter C. mit Rat und Tat zu unterstützen; - Bei Bedarf mit dem Helfernetz Kontakt aufzunehmen, dieses zu koordinieren und allenfalls Standortgespräche zu organisieren; - Das zwischen den Eltern mit Vereinbarung vom 31. August 2021 vereinbarte Besuchs- und Ferienrecht zu koordinieren und im Konfliktfall zwischen den Eltern zu vermitteln. 2.2. Im Übrigen wird die Beistandschaft unverändert weitergeführt. -6-