2.3. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls und falls nötig in Absprache mit der Beiständin im gegenseitigen Einvernehmen. (Beistandschaft) 3. Die Parteien beantragen die Fortführung der für C. bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben: