(Besuchsrecht) 2. 2.1. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Tochter C. wie folgt zu besuchen respektive zu sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1 (September 2021) 2 Stunden am Mittwoch am Wohnort der Kindsmutter sowie zusätzlich an einem Abend pro Woche 2 Stunden am Wohnort der Kindsmutter. Phase 2 (Oktober und November 2021) 4 Stunden am Mittwoch am Wohnort des Kindsvaters sowie zusätzlich an einem Abend pro Woche 2 Stunden am Wohnort des Kindsvaters. Die Kindsmutter begleitet C. beim ersten Besuch in der Wohnung des Kindsvaters.