"(Kinderzuteilung) 1. 1.1. Die Tochter, C., geb. tt.mm.jjjj, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 1.2. Die Tochter C. sei unter die Obhut der Klägerin zu stellen. Die Parteien nehmen Vormerk davon, dass der Beklagte zustimmen muss, falls die Klägerin den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter C. ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat.