jährigkeit zuzüglich von ihm bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ist die Ausbildung im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen, so verlängert sich die Unterhaltspflicht bis zu deren ordentlichem Abschluss. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.- zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin beizuordnen.