1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.jjjj. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 bzw. 25. Januar 2021 reichten der Beklagte bzw. die Klägerin betreffend die elterliche Sorge und das Besuchsrecht bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Baden Begehren mit diversen Anträgen ein. Die Verfahren wurden unter den Verfahrensnummern KEKV.2020.138 und KEKV.2020.139 geführt. 2. 2.1. Die Klägerin reichte beim Gerichtspräsidium Baden am 9. Februar 2021 eine Unterhaltsklage mit folgenden Begehren ein: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C., geboren am tt.mm.jjjj, monatlich vorschüssig