5. Ausgangsgemäss trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD) und werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger mangels Antrags nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] -7-