308-318 ZPO). Da er die Einholung eines Gutachtens ablehnt, entsteht ihm aus der einzigen aus der Nichtleistung des Kostenvorschusses drohenden Konsequenz, der Nichtanordnung des Gutachtens, kein Nachteil. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 4. Der Antrag des Beklagten auf aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.