3. Der Beklagte wendet sich gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022, soweit von ihm wie vom Kläger ein Kostenvorschuss von Fr. 500.00 für das Gutachten verlangt wird (Art. 102 Abs. 2 ZPO). Hiergegen ist die Beschwerde wie eingangs erwähnt zulässig (Art. 103 ZPO). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte ein Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Aufhebung oder Abänderung der entsprechenden Bestimmung hätte, d.h. inwiefern er beschwert sein sollte, was Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist (ausführlich REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 30 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO).