Dies, zumal prozessleitende Verfügungen, insbesondere auch Beweisverfügungen, jederzeit in Wiedererwägung gezogen, d.h. abgeändert oder ergänzt werden können (vgl. Art. 154 letzter Satz ZPO) und die Parteien Gelegenheit erhielten, sich vor der Vorinstanz zum geplanten Gutachten zu äussern. Der Beklagte kann die Anordnung des Gutachtens, sollte diese überhaupt erfolgen, was ohnehin voraussetzt, dass die Kostenvorschüsse für das Verfahren und die Beweiserhebung bezahlt werden und die Vorinstanz die Auffassung des Beklagten nicht teilt, bei Erlass der in Aussicht gestellten Verfügung anfechten. -6-