Anzufügen ist, dass mit der angefochtenen Verfügung die Anordnung des DNA-Gutachtens erst in Aussicht gestellt wurde und dem Beklagten namentlich noch keine Säumnisfolgen angekündigt wurden (Art. 161 Abs. 1 ZPO), womit ihm auch keine solchen drohen (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, N. 3 ff. zu Art. 161 ZPO; HASENBÖHLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 161 ZPO; SCHMID/BAUMGARTNER, Kurzkommentar ZPO, N. 2 zu Art. 161 ZPO). Sie diente in diesem Stadium vorab der Anhörung der Parteien (Art. 183 Abs. 1 ZPO) und der Einholung eines Kostenvorschusses für die Beweismassnahmen (Art.