Art. 292 StGB angefochten worden sei, die für sich allein einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne. In einem weiteren Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2015 E. 1.2) wurde auf dieses Urteil ohne weitere Ausführungen Bezug genommen und insbesondere wiederum mit Hinweis auf die in der angefochtenen Beweisverfügung enthaltene Strafdrohung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht. Einzig unter Hinweis auf den genannten Entscheid 5A_745/2014 sowie 5A_492/2016 E. 1, worin sich allerdings keinerlei Ausführungen zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil finden, bejahte das Bundesgericht im Entscheid 5A_906/2020 E. 1 ohne weitere Begründung einen nicht wieder-