Wangenschleimhautabstrich eine Gefährdung der Gesundheit darstellen sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern damit bei vernünftiger Betrachtungsweise eine grössere Gesundheitsgefährdung bzw. ein grösseres diesbezügliches Risiko verbunden sein sollte als bei Anordnung und Durchführung anderer Beweismassnahmen (vgl. Art. 168 Abs. 1 ZPO; z.B. Gefahr eines Unfalls auf dem Weg zur Einvernahme vor Gericht, bei der Überbringung einer Urkunde etc.). Demgegenüber wurde festgehalten, dass nebst der Anordnung der DNA-Untersu- chung selbstständig deren Verbindung mit der Strafdrohung gemäss -5-