Das Bundesgericht hat bezüglich der Anordnung eines DNA-Gutachtens ausgeführt (Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2014 E. 1.2.3), wenn eine Gefährdung der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könne, dürfe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht verneint werden. Denn ein Eingriff in die körperliche Gesundheit bedeute einen Eingriff in die Persönlichkeit und damit in ein absolutes Recht, dessen einmal eingetretene Verletzung real nicht mehr rückgängig zu machen sei. Das Bundesgericht hat aber mit keinem Wort ausgeführt, dass und inwiefern der für das DNA-Gutachten in jenem Verfahren vorzunehmende Wangenschleimhautabstrich eine Gefährdung der Gesundheit darstellen sollte.