Der Beklagte macht auch nicht substantiiert geltend, inwiefern ihm aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2022 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Insbesondere tut der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass alleine die Tatsache der Durchführung eines DNA-Tests im Fall der nachträglichen Feststellung der Unzulässigkeit der Vaterschaftsklage einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen sollte (vgl. Beschwerde S. 6).