2. 2.1. Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2). Der Beklagte macht auch nicht substantiiert geltend, inwiefern ihm aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2022 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.