auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 14 zu Art. 319 ZPO). Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben sein sollte, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu ins Auge (BGE 133 III 629 E. 2.3.1;