1. 1.1. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen anfechtbar, oder wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdebegründung einerseits gegen die Erstellung des DNA-Gutachtens an sich und andererseits dagegen, dass ihm die Hälfte des Kostenvorschusses für die Beweiserhebung auferlegt wurde. Letzteres ist mit Beschwerde grundsätzlich anfechtbar (Art.