3.4. Bei Fehlen von Einwendungen und nach Eingang des Kostenvorschusses wird das Gutachten mit separater Verfügung definitiv in Auftrag gegeben." 3. 3.1. Gegen diese Verfügung reichte der Beklagte mit Eingabe vom 2. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz, sowie den Aufschub der Vollstreckung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.