4. Ausgangsgemäss hat der im Beschwerdeverfahren vollständig unterliegende Kläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche in Anwendung von § 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.