Die Verfügung vom 29. April 2022, mit der die Vorinstanz dem Kläger eine letzte Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'180.00 ansetzte (act. 10 f.), wurde diesem am 2. Mai 2022 mit eingeschriebener Post zugestellt (act. 12). Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses begann somit am 3. Mai 2022 zu laufen und endete am 12. Mai 2022 (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 3 ZPO).