Kostenvorschusses – innert der er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen könnte – zu verstehen wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden. Ein Wiederherstellungsgesuch ist nach Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Säumnisgründe erst in der Zeit vom 19. bis 29. Juni 2022 (d.h. längstens zehn Tage vor Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs) weggefallen sind. Das mit der Beschwerde gestellte Wiederherstellungsgesuch wäre daher als verspätet zu betrachten.