Dabei handelt es sich somit um einen neuen Antrag, welcher gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Die Begründung des Klägers, er habe die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig beantragen können, da er noch mitten im Qualifikationsverfahren für die Lehre zum Plattenleger EFZ gewesen sei und auf die Dokumente vom Sozialamt habe warten müssen, vermag daran nichts zu ändern. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.