2.2. Der Kläger hat vor Vorinstanz kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, obwohl er bereits mit der Bestätigung des Klageeingangs auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (act. 3 f.). Vielmehr ersucht er erstmals in seiner Beschwerde sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Dabei handelt es sich somit um einen neuen Antrag, welcher gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist.