2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage des Klägers nicht ein und auferlegte ihm die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 200.00. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei mit Verfügung vom 22. März 2022 eine Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'180.00 angesetzt worden. Nachdem er den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet habe, sei ihm mit Verfügung vom 29. April 2022 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Diese Verfügung sei ihm am 2. Mai 2022 zugestellt worden.