3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Postaufgabe am 29. Juni 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3.2. Am 26. Juli 2022 reichte der Kläger beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches am 27. Juli 2022 an das Obergericht weitergeleitet wurde.