Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2022.37 (VZ.2022.15) Art. 20 Entscheid vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Klage vom 15. März 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'500.00 zu bezahlen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau trat mit Entscheid vom 24. Mai 2022 auf die Klage nicht ein, nachdem der Kläger den mit Verfügung vom 22. März 2022 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'180.00 auch innert angesetzter Nachfrist nicht bezahlt hatte, und auferlegte dem Kläger eine Entscheidgebühr von Fr. 200.00. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid reichte der Klä- ger mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Postaufgabe am 29. Juni 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen. 3.2. Am 26. Juli 2022 reichte der Kläger beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches am 27. Juli 2022 an das Obergericht weitergeleitet wurde. 3.3. Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe) ersuchte der Kläger sinn- gemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren. 3.4. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger hat mit der Beschwerde einzig die Entscheidgebühr in Disposi- tiv-Ziff. 2 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 24. Mai 2022 angefochten. Es handelt sich folglich um eine Kostenbe- schwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. -3- Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage des Klägers nicht ein und auferlegte ihm die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 200.00. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei mit Verfügung vom 22. März 2022 eine Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'180.00 angesetzt worden. Nachdem er den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleis- tet habe, sei ihm mit Verfügung vom 29. April 2022 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden, unter An- drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Diese Verfügung sei ihm am 2. Mai 2022 zugestellt worden. Der Kläger habe die bis am 12. Mai 2022 laufende Frist jedoch unbenutzt verstreichen lassen, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Bei diesem Ausgang werde der Kläger kostenpflichtig. Er habe die reduzierte Gerichtsgebühr und seine Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Der Kläger hat vor Vorinstanz kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege gestellt, obwohl er bereits mit der Bestätigung des Kla- geeingangs auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (act. 3 f.). Viel- mehr ersucht er erstmals in seiner Beschwerde sinngemäss um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Dabei handelt es sich somit um einen neuen Antrag, welcher gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Die Be- gründung des Klägers, er habe die unentgeltliche Rechtspflege im vor- instanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig beantragen können, da er noch mitten im Qualifikationsverfahren für die Lehre zum Plattenleger EFZ ge- wesen sei und auf die Dokumente vom Sozialamt habe warten müssen, vermag daran nichts zu ändern. Damit hat es beim vorinstanzlichen Ent- scheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 2.3. Wenn die Beschwerdebegründung des Klägers als Gesuch um Wiederher- stellung der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist zur Bezahlung des -4- Kostenvorschusses – innert der er ein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege stellen könnte – zu verstehen wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden. Ein Wiederherstellungsgesuch ist nach Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzu- reichen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm geltend gemach- ten Säumnisgründe erst in der Zeit vom 19. bis 29. Juni 2022 (d.h. längs- tens zehn Tage vor Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs) wegge- fallen sind. Das mit der Beschwerde gestellte Wiederherstellungsgesuch wäre daher als verspätet zu betrachten. Die Verfügung vom 29. April 2022, mit der die Vorinstanz dem Kläger eine letzte Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'180.00 ansetzte (act. 10 f.), wurde diesem am 2. Mai 2022 mit einge- schriebener Post zugestellt (act. 12). Die Nachfrist zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses begann somit am 3. Mai 2022 zu laufen und endete am 12. Mai 2022 (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 3 ZPO). Demzufolge hätte der Kläger nach Erhalt des Formulars "Bestäti- gung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" (act. 3 f.) bis zum Ablauf der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses fast zwei Monate lang Zeit gehabt, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen und die erforderlichen Belege ein- bzw. nachzureichen. Weshalb er daran durch das Qualifikationsverfahren für die Lehre zum Plattenleger EFZ und das Abwarten der Dokumente vom Sozialamt während der ganzen Zeit gehindert worden sein soll, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit das Wiederher- stellungsgesuch rechtzeitig gestellt worden wäre, hätte es demnach abge- wiesen werden müssen. 3. 3.1. Der Kläger ersucht mit Eingabe vom 2. August 2022 sinngemäss auch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. -5- Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 24. Mai 2022 von vornhe- rein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat der im Beschwerdeverfahren vollständig unterlie- gende Kläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen, welche in Anwendung von § 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, und seine Parteikos- ten selber zu tragen. Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu er- statten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 3. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber