3. Die Mietschlichtungsstelle des Bezirks R._____ wird angewiesen – nach Rechtskraft des Urteils – die von der Klägerin hinterlegten Mietzinse im Umfang von Fr. 875.60 an die Klägerin und im Umfang von Fr. 28'207.30 der Beklagten zu überweisen. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens von Fr. 18'520.00 werden der Klägerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 11'270.00 verrechnet. Die Klägerin hat die Differenz von Fr. 7'250.00 der Obergerichtskasse nachzuzahlen und der Beklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'325.00 direkt zu ersetzen.