2. In Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositivziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. - 23 - Die Klage wird abgewiesen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 15'580.00, werden der Klägerin auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss der Klägerin in Höhe von Fr. 14'500.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Gericht Fr. 1'080.00 nachzuzahlen hat. 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 33'408.25 zu bezahlen.