Die der Beklagten für das Berufungsverfahren zustehende Parteientschädigung ist ausgehend von der streitwertbedingten Grundentschädigung von Fr. 33'779.55, unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung sowie eines weiteren Abzuges von 25 % im Rechtsmittelverfahren und pauschalen Auslagen von 3 % auf gerundet Fr. 22'483.20 (inkl. 7.7. % MWST) festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 2, § 8 und § 13 AnwT). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung sowie die Anschlussberufung der Klägerin werden abgewiesen.