§ 7 Abs. 1 VKD) und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 9'945.00 (Klägerin) sowie Fr. 1'325.00 verrechnet (Art. 111 ZPO). Die Klägerin hat der Obergerichtskasse die Differenz von Fr. 7'250.00 nachzuzahlen und der Beklagten Fr. 1'325.00 direkt zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).