Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 311 ZPO, vgl. auch die Erwägungen in Ziff. 1 hiervor). Auf die entsprechenden Einwände ist daher nicht einzutreten. Sie wären jedoch ohnehin unbegründet, zumal bereits der Streitwert für die Kündigungsanfechtung (Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage) den vorinstanzlich errechneten Gesamtstreitwert bei weitem übersteigt (vgl. BGE 137 III 389 Regeste a; Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2015 vom 11. Mai 2015 E. 11.5.15; wonach der Streitwert einer Kündigungsanfechtung dem Mietzins entspricht, der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestmöglich eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die angefochtene Kündigung als ungültig erweisen.