24), jedoch ohne diesbezüglich einen Antrag zu stellen bzw. ihr Begehren um Abänderung zu beziffern. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist jedoch nur als Konsequenz der Hauptsachenbeurteilung von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE Kommentar ZPO, 2. - 22 -