Vor dem Hintergrund, dass die Berufung der Beklagten gutzuheissen, die Berufung der Klägerin als auch deren Anschlussberufung jedoch abzuweisen sind, bedarf die vorinstanzliche Kostenregelung keiner Korrektur. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin die vorinstanzliche Kostenregelung mit Berufung auch nicht angefochten. Sie bemängelt zwar die vorinstanzliche Streitwertberechnung als zu hoch (vgl. Berufung der Klägerin Rz. 24), jedoch ohne diesbezüglich einen Antrag zu stellen bzw. ihr Begehren um Abänderung zu beziffern.