7. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 396'314.00 ausgegangen und hat die gestützt darauf berechneten Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr in Höhe von gesamthaft Fr. 15'580.00 (die Vorinstanz spricht fälschlicherweise von einem Zuschlag von 2.2 %, obwohl es sich dabei um die Berechnung des Grundansatzes für die Gerichtsgebühr geht, vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.3) der unterlegenen Klägerin auferlegt. Darüber hinaus hat sie der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 33'408.25 zugesprochen.