6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin ein Anspruch auf Mietzinsreduktion in Höhe von Fr. 875.60 zusteht, dieser jedoch mit der Mietzinsforderung der Beklagten für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 zu verrechnen ist. Die bei der Mietschlichtungsstelle des Bezirks T._____ hinterlegten Mietzinsen sind deshalb im Umfang von Fr. 875.60 der Klägerin und im Umfang von Fr. 28'207.30 der Beklagten herauszugeben. Die Mietschlichtungsstelle ist nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend anzuweisen.