Im Umfang dieser drei Monatsmieten in Höhe von gesamthaft Fr. 29'082.90 steht dem Anspruch der Klägerin von Fr. 875.60 gemäss Ziff. 4.3 hiervor daher eine gegenseitige sowie fällige Geldforderung gegenüber, bezüglich welcher die Beklagte die Verrechnung erklärt hat (vgl. Klageantwort Rz. 101). Die Voraussetzungen einer Verrechnung i.S.v. Art. 120 OR sind dementsprechend erfüllt. Da die Verrechnungsforderung der Beklagten die Hauptforderung der Klägerin bei Weitem übersteigt, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Beklagte über den vorgenannten Zeitraum hinaus Schadenersatz für entgangenen Mietzins verlangen könnte.