6. Juli 2022 die entsprechenden Beträge zugesprochen hat (vgl. Noveneingabe der Beklagten vom 8. September 2022; Beilage 6 zur Anschlussberufung der Klägerin). Eine Verrechnung ist daher einzig noch mit den Mietzinsen für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 möglich, welche die Klägerin bei der Mietschlichtungsstelle des Bezirks R._____ hinterlegt hat (Klage Rz. 3.1; Klageantwort Rz. 55). Im Umfang dieser drei Monatsmieten in Höhe von gesamthaft Fr. 29'082.90 steht dem Anspruch der Klägerin von Fr. 875.60 gemäss Ziff.