3.4.1; Klageantwort Rz. 7), konnte die Beklagte dieses nicht weitervermieten und hat deshalb für die fragliche Dauer Anspruch auf den geltend gemachten Mietzins von Fr. 9'694.30 pro Monat. Dabei ist jedoch wiederum zu beachten, dass die Mietzinsforderungen für die Monate März 2020 und April 2020 durch Auszahlung des Mietzinsdepots an die Beklagte bereits getilgt wurden, nachdem das Bezirksgericht Bremgarten der Beklagten mit Urteil vom - 21 -