Das Mietverhältnis wurde per 31. Dezember 2019 durch die Beklagte gültig aufgelöst (vgl. Ziff. 2 hiervor). Da die Klägerin anschliessend im Mietobjekt verblieben ist, bis die Beklagte am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei die Schlösser hat austauschen lassen (vgl. Klage Rz. 3.4.1; Klageantwort Rz. 7), konnte die Beklagte dieses nicht weitervermieten und hat deshalb für die fragliche Dauer Anspruch auf den geltend gemachten Mietzins von Fr. 9'694.30 pro Monat.