Darunter fällt insbesondere der Mietzinsausfall bis maximal zum Zeitpunkt, auf den der Mieter das Mietverhältnis erstmals ordentlich hätte kündigen können. Die Vermieterin trifft indessen eine Schadensminderungspflicht, d.h. sie hat sich nach der Rückgabe des Mietobjekts um dessen Weitervermietung zu bemühen und trägt die Beweislast dafür, dass sie trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage war, das Mietobjekt nach der Kündigung weiterzuvermieten (vgl. BGE 127 III 548 E. 5).