5.4.2. Was den geltend gemachten Mietzins für den unrechtmässigen Verbleib im Mietobjekt sowie den Schadenersatz für den durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangenen Mietzins betrifft, ist die Beklagte aufgrund der Vertragsverletzung durch die Klägerin grundsätzlich berechtigt, von der Klägerin Schadenersatz im Umfang des positiven Interesses zu fordern. Darunter fällt insbesondere der Mietzinsausfall bis maximal zum Zeitpunkt, auf den der Mieter das Mietverhältnis erstmals ordentlich hätte kündigen können.