Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gemäss Mietvertrag zum Rückbau des Mietobjekts verpflichtet wäre und diese Kosten – sobald sie anfallen – zu tragen hätte (vgl. KB 3, Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag, S. 4). Damit fehlt es bereits an einer fälligen Forderung, mit welcher eine Verrechnung möglich wäre.