Die Vorinstanz hat deshalb zurecht von einem Augenschein oder der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ohne dass die Beklagte daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Im Ergebnis erachtet daher auch das Obergericht den Nachweis der behaupteten Brandlöcher in der Markise als nicht erbracht. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung scheitert daher bereits am Erfordernis des Schadens, weshalb auch die erhobene Verrechnungseinrede nicht verfängt.