Mithin konnte sich die Beklagte unter den vorliegenden Umständen nicht mit ungenügend substanzierten Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Standpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Werden nämlich die erforderlichen Sachbehauptungen nicht oder ungenügend substanziert in das Prozessverfahren eingeführt, gelten auch die zugehörigen Beweismittel als formell mangelhaft angeboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4). Die Vorinstanz hat deshalb zurecht von einem Augenschein oder der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ohne dass die Beklagte daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte.