Die Beklagte behauptet selbst, dass die angeblich beschädigte Markise sich immer noch am Mietobjekt befinde (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 47 ff.). Es wäre deshalb für sie zur Substanzierung ihrer Behauptung ein Leichtes gewesen, zusätzlich zu den eingereichten Aufnahmen Fotos einzureichen, auf welchen die Markise und die Brandlöcher bei Tageslicht zu sehen wären. Das hat sie nicht getan. Mithin konnte sich die Beklagte unter den vorliegenden Umständen nicht mit ungenügend substanzierten Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Standpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben.