vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.2.b). Auf den von der Beklagten eingereichten Video- und Bildaufnahmen ist zwar der Funkenflug, nicht jedoch die angeblich beschädigte Markise zu erkennen, geschweige denn etwaige Brandlöcher im Stoff, welche dessen Austausch erforderlich gemacht hätten (vgl. Klageantwortbeilage 24). Entgegen den Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren war die Vorinstanz nicht gehalten, den hierfür von der Beklagten zusätzlich anerbotenen Augenschein oder die Einholung eines Gutachtens als Beweis abzunehmen. Die Beklagte behauptet selbst, dass die angeblich beschädigte Markise sich immer noch am Mietobjekt befinde (vgl. Berufung der Beklagten Rz.