Die Beweislast für den geltend gemachten Schaden sowie die adäquat kausale Verursachung obliegt jedoch dem Vermieter (vgl. Art. 8 ZGB). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beklagten bereits der Nachweis der angeblich durch den Funkenflug verursachten und von der Klägerin bestrittenen Brandlöcher in der Wintergartenmarkise und damit des zum Ersatz berechtigenden Schadens nicht gelingt (vgl. Klageantwort Rz. 93; Replik Rz. 129; vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.2.b).